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  • 24.11.2008 | Unterhaltsleistungen

    Geänderte Ländergruppeneinteilung seit 1. Januar 2008

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die für Unterhaltszahlungen ins Ausland maßgebliche Ländergruppeneinteilung überarbeitet. Saudi-Arabien, Trinidad/Tobago und die Tschechische Republik sind von der Gruppe 3 in die Gruppe 2 und Bulgarien, Rumänien und Russland von der Gruppe 4 in die Gruppe 3 „aufgestiegen“. Die neue Einteilung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2008.  

    Hintergrund: Für Unterhaltszahlungen ins Ausland gilt in vielen Fällen ein niedrigerer Höchstbetrag als 7.680 Euro. Denn der Unterhalt leistende Steuerzahler soll seine Aufwendungen nur insoweit abziehen können, wie sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Das BMF hat deshalb alle Länder abhängig vom Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung in vier Gruppen aufgeteilt. Je nach Gruppe können maximal 7.680 Euro (100%), 5.760 Euro (75%), 3.840 Euro (50%) oder 1.920 Euro (25%) geltend gemacht werden. Auch die anrechnungsfreien Beträge bei den Einkünften und Bezügen und dem Vermögen der unterstützten Person sind entsprechend zu kürzen.  

    Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland finden Sie in der Ausgabe 1/2007, Seite 11. (Schreiben vom 9.9.2008, Az: IV C 4 - S 2285/07/0005)(Abruf-Nr. 083160)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 2 | ID 122911

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