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  • 01.08.2007 | Unterhalt

    Überlassung der gemeinsamen Eigentumswohnung

    Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können Sie bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe abziehen. Bedingung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den erhaltenen Unterhalt versteuern und hierzu seine Zustimmung erteilen (Anlage U). Steuerlich abziehbarer Unterhalt kann auch vorliegen, wenn im Scheidungsverfahren vereinbart wird, dass die Nutzung der gemeinsamen Eigentumswohnung allein der Ehefrau zustehen soll. Das heißt: Der unterhaltsverpflichtete Ehemann überträgt seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung auf die Ehefrau und trägt künftig (längstens bis zu einer Wiederverheiratung oder zum Tod der Ehefrau) den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) für das beim Kauf der Wohnung gemeinsam aufgenommene Darlehen. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall störte sich das Finanzamt allerdings an der folgenden Abschlussklausel der Vereinbarung: „Im Übrigen verzichten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt ...“. Das Finanzamt sah darin einen generellen Unterhaltsverzicht und versagte dem Ehemann den Sonderausgabenabzug. Nicht so der BFH. Die Vereinbarung sei danach auszulegen, was die Eheleute regeln wollten. Der Passus über die Übernahme des Kapitaldienstes, könne auch dann als Unterhaltsregelung gewertet werden, wenn an anderer Stelle von „Unterhaltsverzicht“ die Rede sei. Und gerade wenn am Vertragsende nur „im Übrigen“ auf gegenseitigen Unterhalt verzichtet werde, spreche das dafür, dass vorher Unterhaltsansprüche geregelt worden seien, so der BFH. 

    Unser Tipp: Es wäre auch zulässig, die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten des Hauses (Grundsteuer, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung) in die Unterhaltsvereinbarung aufzunehmen. Auch dann läge als Sonderausgaben abziehbarer Unterhalt vor. (Urteil vom 18.10.2006, Az: XI R 42/04)(Abruf-Nr. 071854

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111471

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