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  • 26.11.2010 | Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Darf der deutsche Gesetzgeber für die Aufteilung der Vorsteuer aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den Umsatzschlüssel vorschreiben? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 22.7.2010, Az: V R 19/09; Abruf-Nr. 103639).  

    Hintergrund: Der BFH hat eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze anerkannt. Dagegen erlaubt der deutsche Gesetzgeber seit 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch, wenn keine andere sachgerechte Aufteilung möglich ist (§ 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz).  

    Praxishinweis: Betroffene, denen die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel in den Steuerjahren ab 2004 verweigert wurde, sollten ihren Umsatzsteuerbescheid nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 5 | ID 140297

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