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  • 24.09.2009 | Umsatzsteuer

    Einpflanzen gekaufter Pflanzen durch eine Baumschule

    Pflanzt der Betreiber einer Baumschule die bei ihm gekauften Pflanzen beim Kunden ein, müssen die Lieferung der Pflanzen einerseits und das Einpflanzen separat abgerechnet werden, damit der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung der Pflanzen gerettet wird.  

    Hintergrund: Die Lieferung von bestimmten Pflanzen (siehe Anlage 2 Umsatzsteuergesetz) unterliegt bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Von einer Gärtnerei oder einer Baumschule übernommene Pflanzarbeiten beim Kunden sind dagegen mit dem normalen Steuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass die Lieferung der Pflanzen und die Pflanzarbeit eine umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilende und insgesamt dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegende „Werklieferung“ sei. Das sah der Bundesfinanzhof jetzt erfreulicherweise anders. Es handelt sich jeweils um selbstständige Leistungen, die auch separat abgerechnet werden können. (Urteil vom 25.6.2009, Az: V R 25/07)(Abruf-Nr. 092804)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 3 | ID 130184

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