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  • 01.03.2006 | Umsatzsteuer

    BFH zum Vorsteuerabzug für häusliches Arbeitszimmer

    Nutzt ein Ehegatte einen Teil der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung, um umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen (zum Beispiel als Arbeitszimmer), kann er die darauf entfallende Vorsteuer in voller Höhe und nicht nur in Höhe seines Eigentumsanteils geltend machen. Der Teil der Wohnung muss aber mindestens zehn Prozent der Gesamtfläche betragen. Mit dieser Entscheidung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) seinerzeit für eine Überraschung gesorgt (Urteil vom 21.4.2005, Az: C 25/03; Abruf-Nr.  051209 ; Juni-Ausgabe 2005, Seite 16 ). Der Bundesfinanzhof setzte die Vorgaben des EuGH jetzt in vollem Umfang um.

    Beachten Sie: Das gilt insbesondere auch für die Rechnungsangaben. Für den Vorsteuerabzug ist es ausreichend, wenn die Rechnung auf beide Ehegatten ausgestellt ist und nur den Gesamtpreis enthält. Die Pflichtangaben müssen aber enthalten sein (§§  14, 14a Umsatzsteuergesetz). Es wird sich zeigen, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung so übernimmt. (Urteil vom 6.10.2005, Az: V R 40/01; Abruf-Nr.  053518 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 5 | ID 96486

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