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  • 29.04.2010 | Umsatzsteuer

    Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen!

    Wird eine Forderung uneinbringlich, weil der Kunde wegen Insolvenz nicht zahlt, gilt: Die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer darf in dem Zeitpunkt vom Finanzamt zurückgefordert werden, in dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Keine Rolle spielt dabei die mögliche Insolvenzquote. Einer Berichtigung der Umsatzsteuer steht auch nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung später begleicht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.  

    Beachten Sie: Zahlt der Insolvenzverwalter später, muss allerdings der Umsatzsteuerbetrag erneut berichtigt und an das Finanzamt abgeführt werden (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). (Urteil vom 22.10.2009, Az: V R 14/08)(Abruf-Nr. 100592)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 4 | ID 135323

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