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  • 01.03.2003 | Umsatzsteuer

    Bei Bewirtungsbelegen auf Rechnungsangaben achten!

    In der Ausgabe 2/2003, Seite 16 haben wir Sie auf die Gefahr hingewiesen, dass Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden und damit die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, wenn die Aufwendungen nicht auf ein gesondertes Konto verbucht werden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf eine weitere Gefahr hinweisen:

    Bewirtungsbelege enthalten häufig nicht die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nach §  14 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz. Bei Rechnungen über eine Summe von mehr als 100 Euro ist die Vorsteuer nur abzugsfähig, wenn folgende Angaben enthalten sind:

  • Name und Anschrift des Restaurants,
  • Name und Anschrift Ihres Unternehmens (als Leistungsempfänger),
  • genaue Bezeichnung der gereichten Essen und Getränke,
  • Datum der Bewirtung,

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