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  • 25.01.2010 | Umgang mit dem Finanzamt

    Richtig Einspruch einlegen gegen einen Sammelbescheid

    Werden in einem Einspruch nur einer von mehreren in einem Sammelbescheid enthaltenen Verwaltungsakten benannt und dagegen Einwendungen erhoben, werden die übrigen Verwaltungsakte bestandskräftig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall bestätigt: Die Ehegatten hatten einen Sammelbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhalten. Sie erhoben Einspruch und bezogen sich dabei nur auf die Einkommensteuer. Sie begründeten den Einspruch damit, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Werbungskosten nicht vollständig anerkannt worden seien. Sehr viel später griffen sie auch die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags an. Das war aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und damit zu spät. Begründung des BFH: Ein Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist ein Sammelbescheid. Alle Steuerfestsetzungen stehen selbstständig nebeneinander und können unabhängig voneinander angefochten werden. Die Ehegatten hatten ihren Einspruch ausschließlich mit dem fehlenden Werbungskostenabzug begründet. Es war nicht ersichtlich, dass sie auch schon die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig hielten und dessen Festsetzung angreifen wollten.  

    Unser Tipp: Sie sollten sich also nicht zu früh festlegen und besser gegen alle Bescheide Einspruch einlegen, wenn Sie sich noch nicht über Ihr weiteres Vorgehen sicher sind. Ein überflüssiger Einspruch kostet nichts und kann später jederzeit wieder zurückgenommen werden. (Urteil vom 11.2.2009, Az: X R 51/06) (Abruf-Nr. 093380)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 132971

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