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  • 25.02.2011 | Umgang mit dem Finanzamt

    Fehler im Elster-Verfahren sind heilbar

    Das Finanzamt kann die Änderung eines Steuerbescheids, der aufgrund einer unvollständigen Eingabe des Steuerzahlers im elektronischen Elster Verfahren ergangen war, nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Steuerzahler grob fahrlässig gehandelt habe. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 13.12.2010, Az: 5 K 2099/09; Abruf-Nr. 110441). Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler vergessen, im Elster-Formular seine Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk anzugeben. Bei der Erstellung der Steuererklärung des Folgejahrs bemerkte er das und beantragte, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu ändern. Das Finanzamt lehnte das ab. Das FG gab der Klage statt: Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler - trotz großer Sorgfalt -
    bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkämen. Der Steuerzahler durfte sich folglich über eine hohe Steuererstattung freuen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142529

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