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  • 27.10.2008 | Umgang mit dem Finanzamt

    Begründung der Revision bei Gerichtsbescheid – Frist beachten

    Die Frist zur Begründung einer Revision wird durch die Zustellung des Gerichtsbescheids durch das Finanzgericht ausgelöst. Wird die zweimonatige Frist verpasst, ist die Revision unzulässig.  

    Unser Tipp: Kann die Frist nicht eingehalten werden, kann durch einen rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Verlängerung der Frist beantragt werden (§ 120 Absatz 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).  

    Hintergrund: Das Finanzgericht kann über eine Klage nicht nur durch ein Urteil nach mündlicher Verhandlung, sondern auch ohne mündliche Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid entscheiden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann dann eine mündliche Verhandlung beantragt werden. Ohne einen Antrag auf mündliche Verhandlung wirkt der Gerichtsbescheid wie ein Urteil. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Das Finanzgericht muss dann eine mündliche Verhandlung durchführen und ein Urteil erlassen. Das Finanzgericht kann in einem Gerichtsbescheid auch ausdrücklich die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) vorsehen. Dann können Sie entweder Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht stellen oder sofort durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt die zugelassene Revision einlegen. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn nach dem Inhalt des Gerichtsbescheids zu erwarten ist, dass das Finanzgericht auch in einer mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung nicht ändern wird. Wird Revision eingelegt, muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gerichtsbescheids dem BFH auch die Begründung der Revision vorgelegt werden. (Urteil vom 27.5.2008, Az: I R 11/08)(Abruf-Nr. 082468)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 3 | ID 122389

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