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  • 26.02.2009 | Umgang mit dem Finanzamt

    Aufteilung einer Einkommensteuererstattung bei Ehegatten

    Haben zusammenveranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne anzugeben, dass nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, kann das Finanzamt den Erstattungsbetrag hälftig auf die Eheleute verteilen. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn über das Vermögen eines Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Begründung des BFH: Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterstellt. Ein Ehegatte will mit einer von seinem Konto geleisteten Vorauszahlung somit in der Regel nicht nur seine eigene Steuerschuld, sondern auch die des anderen Ehegatten begleichen. Kommt es später zu einer Steuererstattung, erhalten beide Ehegatten deshalb jeweils die Hälfte.  

    Unser Tipp: Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Durch einen ausdrücklichen Hinweis bei der Vorauszahlung kann der Zahlende zum Ausdruck bringen, dass er nur auf die eigene Steuerschuld zahlen will. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn  

    • ein Ehegatte offene Steuerschulden hat und der andere Ehegatte die Vorauszahlung leistet,
    • eine Trennung der Ehegatten bevorsteht und der Ehegatte, der die Vorauszahlungen tätigt, eine Erstattung später allein haben will oder
    • zum Zeitpunkt der Vorauszahlung über das Vermögen des einen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der andere Ehegatte die Vorauszahlungen von seinem Konto zahlt.

    Ehegatten dürfen also einen entsprechenden Hinweis bei der Vorauszahlung nicht vergessen, wenn sie die Aufteilung der Erstattung vermeiden wollen. (Urteil vom 30.09.2008, Az: VII R 18/08)(Abruf-Nr. 083529)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 124820

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