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  • 01.10.2004 | Überblick alte und neue Rechtslage

    Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

    Die Kürzung des Vorwegabzugs bei sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) beschäftigte bereits mehrfach den Bundesfinanzhof (BFH). Die Finanzverwaltung hat die steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung inzwischen anerkannt. Durch das Alterseinkünftegesetz tauchen aber neue Probleme beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen auf.

    Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die geltenden Regeln beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen. Außerdem zeigen wir Ihnen, was sich für Sie als GGf durch das Alterseinkünftegesetz ändert.

    Kürzung des Vorwegabzugs bei GGf - Rechtslage bis 2004

    Ihr Vorwegabzug beträgt grundsätzlich 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro). Er wird um 16 Prozent Ihres Arbeitslohns gekürzt, wenn Sie Ihre Ansprüche auf Altersversorgung nicht ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung erwerben (§  10 Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Kürzung erfolgt daher, wenn

  • Ihr Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von §  3 Nummer 62 EStG erbringt (sozialversicherungspflichtige GGf) oder
  • Sie zum Personenkreis des §  10c Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG gehören (nicht sozialversicherungspflichtige GGf mit Pensionszusage).
    Alleiniger GmbH-GGf

    Sind Sie Allein-GGf, darf Ihr Vorwegabzug auch dann nicht gekürzt werden, wenn die GmbH Ihnen eine Altersversorgung zugesagt hat (BFH, Urteil vom 16.10.2002, Az: XI R 25/01;   Abruf-Nr.  030044 ). Als Allein-GGf haben Sie nämlich Anspruch auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. nach Liquidation auf eine entsprechende Vermögensverteilung. Diese Ansprüche werden aber durch die von der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung (letztendlich zu Ihren Lasten) gemindert. Deswegen haben Sie Ihre Ansprüche auf Altersversorgung durch eigene Beiträge erworben. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht gerechtfertigt. Dies hat inzwischen auch das Bundesfinanzministerium (BMF) eingesehen (Schreiben vom 9.7.2004, Az: IV C 4 - S 2221 - 115/04; Abruf-Nr.  042378 ).

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