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  • 26.01.2009 | Teil II der Beitragsserie

    Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern „kindergeldfreundlich“ ermitteln!

    Obwohl viele Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für ihre volljährigen Kinder haben (Ausgabe 1/2009, Seite 6), streicht die Familienkasse oft das Kindergeld. Grund: Der Nachwuchs hat zu viel verdient. Lesen Sie deshalb im zweiten Teil unserer Beitragsserie, wie die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes beim Kindergeld berücksichtigt werden und worauf Sie achten müssen, damit Ihnen das Kindergeld nicht verloren geht.  

    Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze

    Für Ihr volljähriges Kind erhalten Sie nur Kindergeld bzw. die Freibeträge, wenn die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen. Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, verlieren Sie den Anspruch vollständig (Fallbeileffekt). Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht.  

     

    Unser Tipp: Überschreitet Ihr Kind die kindergeldschädliche Grenze nur geringfügig, sollten Sie Einspruch einlegen und auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 1874/08) verweisen. Im Rahmen dieses Verfahrens soll geklärt werden, ob der Fallbeileffekt beim Kindergeld verfassungswidrig ist.  

    Ermittlung der Einkünfte

    Zu den Einkünften zählt alles, was in irgendeiner Form der Besteuerung unterliegt. Darunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Von den Einnahmen werden die Werbungskostenpauschbeträge abgezogen, zum Beispiel der Arbeitnehmerpauschbetrag. Können höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, sind diese zu berücksichtigen.  

     

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