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  • 01.07.2005 | Steuergestaltung

    Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Übertragung von Betriebsvermögen optimal nutzen!

    Kann bei der Vererbung von Betriebsvermögen einer der Begünstigten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) den Freibetrag nicht voll ausnutzen, geht der nicht ausgenutzte Teil auf die anderen Begünstigten über. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Er hat damit eine wichtige Frage zu Gunsten eines Erben entschieden und den Weg für eine optimale Nutzung des Erbschaftsteuer-Freibetrags geebnet (Urteil vom 15.12.2004, Az: II R 75/01; Abruf-Nr.  050684 ). Erfahren Sie nachfolgend, wie sich das BFH-Urteil in der Praxis auswirkt.

    Begünstigtes "Produktivvermögen"

    Mittelständischen Unternehmen steht seit 1994 ein zusätzlicher Freibetrag zu, wenn Betriebsvermögen vererbt oder schon zu Lebzeiten übertragen wird (§  13a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]). Betriebsvermögen in diesem Sinne sind insbesondere Betriebe und Teilbetriebe von Gewerbetreibenden und Freiberuflern, Anteile an gewerblichen Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent.

    Der Freibetrag beträgt seit 1. Januar 2004 225.000 Euro. Der nach Abzug dieses Freibetrags verbleibende Teil des Betriebsvermögens ist dann nochmals mit 35 Prozent steuerfrei.

    Wichtig: Der Steuervorteil setzt voraus, dass der Begünstigte das geerbte Betriebsvermögen noch mindestens fünf Jahre entsprechend weiter verwendet. Das heißt: Er darf den Betrieb nicht verkaufen oder aufgeben.

    Freibetrag optimal nutzen!

    Der Erblasser kann schriftlich festlegen, welcher von mehreren Begünstigten wie viel vom Freibetrag erhalten soll. Hat der Unternehmer keine Aufteilung bestimmt, gilt folgende Regelung:

  • Erhalten nur Erben Betriebsvermögen, steht der Freibetrag jedem Erben nach seiner Erbquote zu.

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