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  • 26.03.2009 | Steuerfreie Zusatzleistung

    Gesundheitsförderung - neuer Freibetrag eröffnet Arbeitgebern zusätzliche Möglichkeiten

    Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können bis zu einem Betrag von 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Möglich macht das der neue Freibetrag nach § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG).  

    Bisheriger Streitpunkt: „eigenbetriebliches Interesse“

    Viele Arbeitgeber versuchen seit Jahren, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so Ausfallzeiten zu verringern. Die Finanzämter sahen diese Ausgaben bisher nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und verlangten, dass solche Leistungen in voller Höhe als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Mit der Folge, dass hierauf auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Dieser Verwaltungs­auffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entgegengetreten:  

     

    • Er hat festgestellt, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm seiner Arbeitnehmer keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu, Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den Arbeitsablauf günstig zu gestalten (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06; Abruf-Nr. 073412; Ausgabe 1/2008, Seite 5).

     

    • Auch Massagen für Mitarbeiter hat er ähnlich beurteilt: Eine Firma hatte auf eigene Kosten einen Masseur beauftragt, die an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter zu massieren. Damit sollten Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden. Auch in diesem Fall hatte der BFH ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil verneint (Urteil vom 30.5.2001, Az: VI R 177/99; Abruf-Nr. 011157).

    Neuer Freibetrag dient der Vereinfachung

    Aufgrund des neuen Freibetrags ist bei Aufwendungen bis 500 Euro pro Arbeitnehmer jetzt nicht mehr zu prüfen, ob die Arbeitgeberleistung „im überwiegend betrieblichen Interesse“ liegt und damit steuer- und sozialabgabenfrei ist. Das gilt aber nur, wenn die Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Entgeltumwandlungen sind also nicht begünstigt.  

    Beachten Sie: Steuerlich gilt der neue Freibetrag bereits für 2008. Weil das Gesetz aber erst im Dezember 2008 veröffentlicht wurde und das Sozialversicherungsrecht keine Rückwirkung kennt, gibt es die Sozialversicherungsfreiheit tatsächlich erst in 2009.  

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