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  • 01.12.2003 | Spenden

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis

    Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Bisher hat die Finanzverwaltung in vielen Fällen einen abgestempelten Überweisungsdurchschlag als Zuwendungsnachweis im Sinne des §  50 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) anerkannt. Aus diesen Belegen ist aber der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Außerdem stempeln die Banken in der Regel die Überweisungsdurchschläge nicht mehr ab, sondern stellen dem Kunden einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Wann bzw. ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde, ist somit nicht eindeutig erkennbar. Die Finanzverwaltung will daher nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe abgestempelte Überweisungsdurchschläge nicht mehr als Nachweis anerkennen.

    Unser Tipp: Legen Sie als Nachweis besser einen entsprechenden Kontoauszug vor. Geht das nicht, muss auf dem Bareinzahlungsbeleg der Aufdruck "Zahlung erfolgt" vermerkt sein. (Verfügung vom 10.1.2003, Az: S 2223 A - St 314; Abruf-Nr.  031136 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 3 | ID 96011