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  • 01.02.2005 | Spenden für Südostasien

    Helfen und dabei Steuern sparen!

    Die Seebeben-Katastrophe in Südostasien hat zu einer Welle der Hilfsbereitschaft geführt. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und die Regeln für den Spendenabzug vereinfacht. Die Regeln gelten für die Zeit vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005 (Schreiben vom 14.1.2005, Az: IV C 4 - S 2223 - 48/05; Abruf-Nr.  050125 ).

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis

    Für Spenden, die Sie bis zum 30. Juni 2005 auf ein Sonderkonto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt haben, genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (vereinfachter Zuwendungsnachweis).

    Aus dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug eines Kreditinstituts) müssen der Name und die Kontonummer des Einzahlers, der Name des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

    Auch Spenden im Rahmen von Telefonaktionen bei Fernsehgalas der öffentlichen und privaten Fernsehanstalten gehen auf diese Sonderkonten und sind unter den genannten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig.

    Beachten Sie: Für Spenden bis zum 19. Januar 2005 auf ein "normales" Konto gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ebenfalls.

    Vorgehensweise bei Gruppenspenden

    Auch bei Gruppenspenden (zum Beispiel einer Belegschaft) kann jeder einzelne seinen Anteil Steuer mindernd geltend machen.

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