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  • 28.06.2010 | Sozialversicherung

    Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung

    Kapitalerträge aus einer abgetretenen Lebensversicherung sind bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines selbstständigen Immobilienmaklers, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.  

     

    Er hatte im Mai 1995 Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten. Diese Versicherung kündigte er im Mai 2002. Die Versicherung wurde an die Bank ausgezahlt und zur Tilgung des Darlehens verwandt. Die Kapitalerträge aus der Versicherung für die Zeit von 1995 bis 2005 in Höhe von knapp 24.000 Euro berücksichtigte die Krankenkasse 2002 als beitragspflichtige Einnahmen (jeweils 1/12 pro Monat). Zu Recht, wie das BSG jetzt entschieden hat.  

    Wichtig: Unerheblich ist aus Sicht des BSG, dass die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung nicht an den Steuerzahler selbst, sondern aufgrund der Sicherungsabtretung an einen Dritten ausgezahlt wurden. Die Sicherungsabtretung sei wie jede andere Abtretung eine Verwendung von beitragspflichtigen Einnahmen und damit für die Bemessung der Beiträge unbeachtlich.  

    Unser Tipp: Weil Lebensversicherungen oft im Alter, bei kleinerem Einkommen ausgezahlt werden, ist die Auszahlung meist zu großen Teilen beitragspflichtig. Das sollte bei der Kalkulation bedacht werden. (Urteil vom 17.3.2010, Az: B 12 KR 4/09 R)(Abruf-Nr. 101046)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136606

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