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  • 01.04.2007 | Sonderausgaben

    Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Bonuszahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern für gesundheitsbewusstes Verhalten zahlt, mindern den geleisteten Krankenversicherungsbeitrag. Ebenso wie Beitragsrückerstattungen handelt es sich bei den Bonuszahlungen nicht um Leistungen aus einer Krankenversicherung. Somit kann nur der geminderte Beitrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden (Landesfinanzdirektion Thüringen, Verfügung vom 16.1.2007, Az: S 2221 A - 55 - A 2.12/S 2342 A - 56 - A 2.12; Abruf-Nr.  070814 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 96713

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