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  • 01.09.2003 | Schuldzinsen

    Abzugsfähigkeit bei Umwidmung eines Darlehens

    Schuldzinsen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie wirken sich bei Ihnen steuerlich nicht aus. Wenn Sie jedoch die Immobilie verkaufen und mit dem Erlös eine vermietete Immobilie erwerben, gilt: Sie können die Finanzierung fortführen und die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie sollten den Verkaufserlös der "alten" Immobilie in voller Höhe zum Kauf der neuen Immobilie einsetzen. Sonst sind die Schuldzinsen nur anteilig abzugsfähig. Abziehen können Sie dann die Schuldzinsen im Verhältnis der Mittel aus dem Verkauf, die tatsächlich in den Kauf der neuen Immobilie eingeflossen sind, zum Gesamtverkaufserlös der alten Immobilie.

    Unser Tipp: Der Schuldzinsenabzug ist auch möglich, wenn Sie den Verkaufserlös anderweitig zur Einkunftserzielung nutzen. Zum Beispiel, wenn Sie den Erlös in eine betrieblich genutzte Immobilie oder in eine Kapitalanlage investieren. Damit nichts schief geht: Holen Sie sich die schriftliche Zustimmung Ihrer Bank zur Umwidmung des Darlehens. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.4.2003, Az: IX R 36/00; Abruf-Nr.  031522 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 7 | ID 95969

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