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  • 01.01.2006 | Scheidungskosten

    Bundesfinanzhof zieht engere Grenze für den Abzug von Aufwendungen

    Zivil-Prozesskosten, die außerhalb einer Einkunftsart anfallen, können Sie mangels Zwangsläufigkeit in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen. Etwas anderes gilt bei Scheidungskosten: Weil die Ehe zu den Kernbereichen des Lebens zählt, entstehen Ihnen die Kosten für eine Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Unter Berücksichtigung einer Eigenbelastung können Sie die Kosten daher als außergewöhnliche Belastung abziehen (§  33 Einkommensteuergesetz). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Abzugsmöglichkeiten jetzt allerdings eingeschränkt.

    BFH unterscheidet zwischen Scheidung und Nachfolgeregelungen

    Nur die tatsächlich zwangsläufig entstandenen Kosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Urteile vom 30.6.2005, Az: III R 36/03 und III R 27/04; Abruf-Nr.  052951 und 052952 ). Das heißt:

  • Scheidungskosten: Die eigentlichen Scheidungskosten bleiben wie bisher als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Nachfolgeregelungen: Abziehbar sind nur Aufwendungen für Nachfolgeregelungen, die nach §  623 Zivilprozessordnung ohne Antrag der Ehegatten zwingend zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen sind ("Zwangsverbund").

    Beachten Sie: Damit hat der BFH eine positive Entscheidung des Finanzgericht Köln zunichte gemacht (November-Ausgabe 2003, Seite 5).

    Abzugsfähige Aufwendungen

    Steuerlich nicht abziehbar sind somit Kosten für Regelungen, die außerhalb des "Zwangsverbundes" auf Antrag durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten. Auch die Bestimmung des Sorgerechts für die Kinder gehört nicht mehr in den Zwangsverbund.

    Als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind damit neben den Prozesskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren wohl nur noch die Kosten für die gerichtliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Und selbst daran hat der BFH Zweifel geäußert, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich auch außergerichtlich regeln können. Nur wenn sie keine Vereinbarungen getroffen haben, entscheidet das Familiengericht.

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