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  • 01.07.2006 | Scheidung

    Grundstücksnutzung zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs

    Überlässt der Mann zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung seiner Ex-Frau für eine bestimmte Zeit ein Grundstück unentgeltlich zur Nutzung, erzielt er dadurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich dabei nicht um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Denn mit der Nutzungsüberlassung leistet der Mann nicht nur an Erfüllungs statt, sondern erwirtschaftet zugleich am Markt Erträge, indem er den Nutzungswert des Grundstücks dazu einsetzt, seiner Verpflichtung auf Zugewinnausgleich nachzukommen. Er erfüllt auf die Dauer der Nutzungsüberlassung die gegen ihn gerichtete Ausgleichsforderung seiner Ex-Frau (§  1378 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Mit der steten Verminderung seiner Schuld gegenüber seiner Ex-Frau erzielt er steuerpflichtige Mieteinnahmen. Auch zur Höhe der Einnahmen äußerte sich der BFH: Der Mann muss jährlich den Betrag versteuern, um den sich die Ausgleichsforderung seiner Ex-Frau ihm gegenüber verringert.

    Beachten Sie: Dieser Sachverhalt ist steuerlich anders zu behandeln als die Überlassung einer Wohnung auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung, wenn die geschiedenen Ehegatten insoweit eine Sachleistung (§  1585c BGB) vereinbart haben. Denn dann wird die Nutzungsüberlassung selbst als Unterhalt geschuldet, während sie bei der Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs geleistet wird, um damit eine andere Geldforderung zu begleichen. (Urteil vom 8.3.2006, Az: IX R 34/04; Abruf-Nr.  061644 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 96550

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