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  • 20.04.2009 | Rolle rückwärts

    Bei der Entfernungspauschale gilt
    jetzt wieder der Rechtsstand 2006

    Der Gesetzgeber hat eine Rückkehr zur alten Rechtslage bei der Entfernungspauschale beschlossen (Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale; Abruf-Nr. 091180). Damit gibt es nicht nur die Entfernungspauschale jetzt wieder ab dem 1. Kilometer, auch andere ab 2007 eingeführte „Verschlechterungen“ wurden beseitigt.  

    Die aktuelle Entwicklung

    Schon für 2007 können Sie wieder höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Fahrt zur Arbeit wirkt ab dem 1. Kilometer steuermindernd. In den meisten Fällen haben die Finanzämter die Einkommensteuerbescheide für 2007 bereits entsprechend geändert und die Erstattung überwiesen. Für 2008 erfolgt dies über die gerade anstehenden Steuererklärungen und für 2009 können sich Arbeitnehmer einen höheren Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.  

     

    Der Arbeitgeber darf außerdem (auch rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008) die Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit wieder ab dem 1. Kilometer pauschal mit 15 Prozent versteuern. Rutschen volljährige Kinder durch den Ansatz der vollen Entfernungspauschale rückwirkend unter die kindergeldschädliche Einkommensgrenze, erhalten die Eltern wieder Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge.  

     

    Keine vorläufige Steuerfestsetzung mehr

    Mit der Rückkehr zur Rechtslage 2006 fällt auch die Unsicherheit weg, die entstanden war, weil die Finanzämter die Einkommensteuer­bescheide bezüglich des Ansatzes der Entfernungspauschale nur vorläufig ergehen ließen und so noch eine rückwirkende Änderung möglich gewesen wäre.  

    Rechtsstand 2006 - was bedeutet das?

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