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  • 23.11.2009 | Riester-Förderung muss erweitert werden

    Auch Grenzarbeitnehmer und Auslandsrentner haben Anspruch auf die Riester-Förderung

    Mehrere Regelungen bei der Riester-Förderung verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 10.9.2009, Az: C-269/07; Abruf-Nr. 093111). Das heißt: Deutschland muss bei der Riester-Rente nachbessern. Profitieren werden davon Grenzarbeitnehmer und Rentner, die ihren Altersruhesitz im Ausland haben.  

    Beanstandete Regelungen

    Auslöser des EuGH-Urteils ist eine von der EU-Kommission gegen Deutschland eingereichte Klage (Ausgabe 4/2008, Seite 12). Folgende drei Regelungen zur „Riester-Rente“ hat der EuGH jetzt beanstandet:  

     

    • Unbeschränkte Steuerpflicht: EU-Bürger, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, erhalten bislang keine Zulagen nach § 79 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Damit entgeht ihnen nicht nur die Zulage für sich selbst, sondern auch die für ihre Kinder und die mittelbare Zulage für den Ehepartner. Das benachteilige aus Sicht des EuGH Grenzarbeitnehmer, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten.

     

    • Auslandsimmobilien: Das geförderte Kapital kann auch zur Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Immobilie verwendet werden, sofern diese im Inland liegt (§ 92a EStG). Das mache es Grenzarbeitnehmern aber unmöglich, ihr angespartes Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie außerhalb Deutschlands zu verwenden. Folglich würden sie schlechter behandelt als Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, so der EuGH.

     

    Wichtig: Das betrifft auch die neue Sparform über Wohn-Riester, die nur den Erwerb/Bau einer Immobilie im Inland begünstigt.

     

    • Wegzug ins Ausland: Zieht ein Steuerzahler ins Ausland und ist somit in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt sein Anspruch auf Riester-Förderung. Mit Beginn der Auszahlung der Riester-Rente muss er die bereits erhaltenen Zulagen zurückzahlen (§ 95 EStG). Nach Ansicht des EuGH kann dadurch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.

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