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  • 01.06.2003 | Oberfinanzdirektion Koblenz als Vorreiter

    Drohen Sanktionen bei fehlender Steuernummer auf Rechnungen?

    Bereits seit dem 1. Juli 2002 sollen Unternehmer auf Rechnungen ihre Steuernummer angeben (§  14a Absatz 1a Umsatzsteuergesetz [UStG]). Bisher hat sich diese Praxis aber noch nicht überall durchgesetzt. Grund dafür dürfte die Befürchtung vieler Unternehmer sein, dass durch die Angabe der Steuernummer Unbefugte Interna beim Finanzamt erfragen können. Bislang blieb die fehlende Steuernummer zumindest für den Empfänger der Rechnung ohne Folgen. Geht es nach der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz, soll sich das ändern.

    BMF-Schreiben sichert(e) Vorsteuerabzug

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 28. Juni 2002 (Az: IV B 7 - S 7280 - 151/02; Abruf-Nr.  020813 ) festgelegt, dass dem Empfänger einer Rechnung ohne Steuernummer trotzdem der Vorsteuerabzug zusteht. Die OFD Koblenz weist inzwischen allerdings ihre Beamten an, den Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer zu verweigern (Verfügung von 8.10.2002, Az: S 7280 A - St 44 5). Um nicht mit dem BMF-Schreiben in Konflikt zu kommen, nutzt die OFD ein Hintertürchen: Die fehlende Steuernummer könnte den Verdacht begründen, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist (Scheinfirma) oder dass die Leistung nicht erbracht wurde. In beiden Fällen wären die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach §  15 UStG nicht erfüllt. Eine Theorie, die sich in weiteren Bundesländern durchzusetzen droht.

    Was Sie als Empfänger tun sollten

    Erhalten Sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ohne Steuernummer, kann das Finanzamt bei einer späteren Kontrolle die Vorsteuer zurückfordern. Deshalb sollten Sie bei fehlender Steuernummer wie folgt vorgehen:

  • Verlangen Sie eine neue Rechnung mit Steuernummer. Lehnt der Aussteller dies ab, bitten Sie ihn, auf einem separaten Schreiben seine Steuernummer mitzuteilen und an die Rechnung zu heften.
  • Äußert der Rechnungsaussteller Bedenken, Sie könnten über die Steuernummer brisante Daten abfragen, machen Sie ihm folgenden Vorschlag: Der Rechnungsaussteller soll mit seinem Finanzamt ein Codewort vereinbaren. Das Finanzamt darf dann nur noch Auskünfte erteilen, wenn neben der Steuernummer auch das Codewort genannt wird.
  • Weigert sich ein Rechnungsaussteller, seine Steuernummer anzugeben, sollten Sie Ihre geschäftlichen Kontakte überdenken. Informieren Sie Ihr Finanzamt über die Weigerung des Ausstellers, bevor Sie die Rechnung begleichen.
    Finanzamt verweigert Vorsteuerabzug

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