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  • 01.12.2007 | Nur noch Betriebsvermögen begünstigt

    Gesetzesänderung erfordert Umdenken bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen

    Das „Jahressteuergesetz 2008“ wird ein beliebtes Gestaltungsmodell zur vorweggenommenen Erbfolge einschränken. Die für eine Vermögensübergabe gezahlten Renten sind nur noch bei Betriebsvermögen als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Steuerprivileg für Immobilien und Kapitalvermögen wird gestrichen. Zwar muss das Gesetz noch durch den Bundesrat. Dessen Anregungen wurde aber bereits in die am 8. November 2007 vom Bundestag beschlossene Fassung eingearbeitet (Abruf-Nr. 073458). 

    Die aktuelle steuerliche Ausgangslage

    Oft übertragen Eltern zu Lebzeiten Wirtschaftsgüter auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Rente zu zahlen, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Kinder können ihre Zahlungen als Sonderausgaben abziehen und die Eltern versteuern sie – bei meist geringerer Progression – als sonstige Einnahmen. Dabei kann zwischen zwei Varianten gewählt werden: 

     

    1.Dauernde Last: Können die Zahlungen laut Übergabevertrag an die persönlichen Verhältnisse angepasst werden, zählen sie voll als Sonderausgabe und im Gegenzug voll als steuerpflichtige Einnahme.
    2.Leibrente: Bleibt die Zahlung mit Ausnahme einer Inflationsklausel gleich hoch, zählt beim Leistenden und Empfänger nur der Ertragsanteil.

     

    Für die Wahl zwischen Rente und dauernder Last ist meist das Progressionsgefälle zwischen Eltern und Nachwuchs entscheidend. Ist das Einkommen der Eltern höher, kann sich die Versteuerung des Ertragsanteils lohnen. In der Praxis sind jedoch der Vollansatz und -abzug die Regel. 

     

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