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  • 01.07.2003 | Neue BFH-Urteile

    Wann ist ein Arbeitszimmer ein "häusliches Arbeitszimmer"?

    Nach und nach arbeitet der Bundesfinanzhof (BFH) alle seine Verfahren zum "häuslichen Arbeitszimmer" ab. In vier aktuellen Entscheidungen ging es um die wichtige Frage, wann ein Arbeitszimmer ein "häusliches Arbeitszimmer" ist. Der Hintergrund: "Häusliche Arbeitszimmer" fallen unter die Abzugsbeschränkungen, die seit dem Jahr 1996 gelten, "außerhäusliche" dagegen nicht.

    1. Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

    Die erste Aussage des BFH ist negativ: Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, gilt grundsätzlich als "häusliches Arbeitszimmer". Daran ändert auch die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnbereich nichts. Im Urteilsfall hatte ein angestellter Handelsvertreter sein Büro im Dachgeschoss seines Eigenheims eingerichtet. Der BFH gewährte ihm für das "häusliche Arbeitszimmer" nur den Abzug von 2.400 DM, weil dem Handelsvertreter für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (Urteil vom 26.2.2003, Az: VI R 156/01; Abruf-Nr.  031247 ).

    2. Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus

    Bei Mehrfamilienhäusern sieht es ein bisschen besser aus. Werden dort Räumlichkeiten als Arbeitszimmer genutzt, die nicht zur Privatwohnung gehören, können diese ein "außerhäusliches Arbeitszimmer" darstellen. Entscheidend sind die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitszimmer sowie die "Qualität" des Arbeitszimmers.

    Der BFH hat folgenden Fall als "außerhäusliches Arbeitszimmer" erkannt und den vollen Abzug der Kosten zugelassen: Eine Ingenieurin hatte im zweiten Geschoss eines Mehrfamilienhauses eine Wohnung samt Abstellraum im Keller angemietet. Zusätzlich mietete sie zwei zusammenhängende Kellerräume, richtete sie als Arbeitszimmer ein und nutzte sie entsprechend. Auf Grund der klaren räumlichen Trennung bejahte der BFH ein "außerhäusliches Arbeitszimmer". Ausschlaggebend war auch, dass es sich bei dem Arbeitszimmer nicht um den Abstellraum handelte, der zur normalen Wohnung gehörte (Urteil vom 26.2.2003, Az: VI R 160/99; Abruf-Nr.  031248 ).

    Beachten Sie: Schlechter sieht es bei Arbeitszimmern aus, die

  • unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen (BFH, Urteil vom 26.2.2003, Az: VI R 124/01; Abruf-Nr.  031245 ) oder

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