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  • 01.03.2005 | Nachweis der Zuordnung

    Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

    Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern möglich (Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 13/03; Abruf-Nr.  032752). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der April-Ausgabe 2004 ( Seite 16 bis 18 ). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich inzwischen dazu geäußert, wie Sie die Zuordnung zum gewillkürtem Betriebsvermögen nachweisen müssen (Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV B 2 - S 2134 - 2/04; Abruf-Nr.  050046 ).

    Was ist gewillkürtes Betriebsvermögen?

    Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut (zum Beispiel einen Pkw) zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als zehn Prozent betrieblich nutzen, sind notwendiges Privatvermögen.

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen

    Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen kann im Einzelfall steuerlich vorteilhaft sein. Die Zuordnung muss jedoch in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Das BMF hat dafür folgende Regeln aufgestellt:

  • Einen eindeutigen Nachweis erbringen Sie, wenn Sie das Wirtschaftsgut zeitnah (spätestens zum Ende des Veranlagungszeitraums) in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen. Alternativ können Sie auch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt abgebe
  • Bei einer Aufzeichnung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei Ihrem Finanzamt eingeht.
  • Sie haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass Sie das Wirtschaftsgut eindeutig und unumkehrbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben. Behandeln Sie Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, kann das als Indiz für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gelten.

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