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  • 26.06.2008 | Nachfragen vermeiden bzw. richtig kontern

    Drittaufwand und abgekürzter Zahlungs- oder Vertragsweg – Aktuelle Rechtsprechung nutzen

    Machen Sie in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben geltend und lautet die Rechnung nicht auf Ihren Namen oder wurde von einem Dritten bezahlt, sind Ihnen kritische Nachfragen des Finanzamts sicher. Damit Sie für die Fragen gewappnet sind und sie zu Ihren Gunsten beantworten können, müssen Sie die Unterschiede zwischen „echtem Drittaufwand“, „abgekürztem Zahlungsweg“ und „abgekürztem Vertragsweg“ kennen und die aktuelle Rechtsprechung richtig nutzen. 

    Echter Drittaufwand

    Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Danach müssen Sie nur von Ihnen persönlich bezogene Einnahmen versteuern. Gleichzeitig dürfen Sie nur Ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen.  

     

    In der Praxis führt dieser Grundsatz besonders bei Ehegatten häufig zu steuerlich unbefriedigenden Ergebnissen. Denn ist nur ein Ehegatte Eigentümer eines Gebäudes oder eines Pkws und der andere Ehegatte nutzt das Gebäude bzw. den Pkw unentgeltlich beruflich, kann keiner der Ehegatten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. In diesem Zusammenhang spricht man deshalb von echtem Drittaufwand. 

     

    Unser Tipp: Um echten Drittaufwand zu vermeiden, sollten Ehegatten in vergleichbaren Fällen einen Mietvertrag schließen.  

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