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  • 01.10.2003 | Modernisierung von Gebäuden

    Neues zum anschaffungsnahen Aufwand

    Vor geraumer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand geändert (Ausgabe 12/2002, Seite 13 und 1/2003, Seite 18). Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Az: IV C 3 - 2211 - 94/03; Abruf-Nr.  031908 ) hat jetzt das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf reagiert. Anlass für uns, Sie auf den Stand der Dinge zu bringen. Außerdem stellen wir Ihnen weitere Urteile vor, in denen die neue Rechtsprechung bereits umgesetzt wurde.

    Das neue BMF-Schreiben

    Bisher versagten die Finanzämter bei Renovierungsmaßnahmen den sofortigen Werbungskostenabzug (Erhaltungsaufwand), wenn

  • die Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes getätigt wurden und
  • insgesamt mehr als 15 Prozent der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen haben.

    Diese "15-Prozent-Grenze" hatte der BFH früher "geschluckt". Nach dem BMF-Schreiben liegen aber Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur noch vor, wenn das Gebäude

  • dadurch in einen "betriebsbereiten Zustand" versetzt wird oder

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