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  • 01.05.2007 | Mit Kindern Steuern sparen

    Altersgrenze sinkt auf 25 Jahre - Nachteile mit steuerminderndem Unterhalt ausgleichen!

    Für Kinder in Berufsausbildung entfällt künftig mit Vollendung des 25. Lebensjahrs das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag. Damit wird es mehr Eltern geben, die wegen Überschreitens der Altersgrenze kein Kindergeld mehr erhalten, obwohl sich die Kinder noch in Ausbildung befinden und sie diese finanziell unterstützen (müssen).

    Auch wenn die Neuregelung erst 2008 mit voller Härte zuschlägt: Betroffene Eltern sollten jedoch heute schon die Weichen so stellen, dass sie ihre Unterhaltsaufwendungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen können. Lesen Sie nachfolgend, worauf Sie dabei achten müssen.

    Übergangsregelung zur Absenkung der Altersgrenze

    Wie bereits angedeutet, greift die Absenkung der Altersgrenze tatsächlich erst ab dem Jahr 2008. Dafür sorgt eine Übergangsregelung, die wie folgt aussieht (§  52 Absatz 40 Satz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]):

  • Geburtsjahrgänge 1980 und 1981: Diese Kinder sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie werden weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.
  • Geburtsjahrgang 1982: Kinder dieses Jahrgangs werden noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt. Das heißt: Für ein 1982 geborenes Kind, können die Eltern noch bis zum Monat des Geburtstags in 2008 Kindergeld erhalten.
  • Geburtsjahrgänge 1983 und später: Für diese Kinder gilt die neue Altersgrenze bereits ab dem 1. Januar 2007. Das heißt: Für ein 1983 geborenes Kind, können die Eltern nur noch bis 2008 Kindergeld erhalten.
    Beispiel

    Die Geschwister Alex (geboren 1981), Bert (1982) und Christian (1983) befinden sich 2008 alle in Berufsausbildung. Für alle drei Kinder verlieren die Eltern nach dem Geburtstag im Jahr 2008 den Anspruch auf Kindergeld.

    Was ist mit den "Verlängerungszeiten"?

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