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  • 29.04.2010 | Minderung des Abzugsbetrags

    Berücksichtigung eines gemeinsamen Kindes bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten

    Unterhaltsleistungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ohne Ansatz der Opfergrenze steuermindernd geltend gemacht werden. Das ist nicht neu. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, wie sich ein gemeinsames Kind der Lebenspartner auf den Steuerabzug auswirkt.  

    Abzug von Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten

    Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten können mit bis 8.004 Euro jährlich (2009 maximal 7.680 Euro) als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

     

    Voraussetzungen: Der Lebensgefährte ist mittellos, erzielt keine bzw. nur geringe Einkünfte und Bezüge (624 Euro anrechnungsfreier Betrag) und erhält aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhalt leistenden Lebensgefährten keine bzw. weniger soziale Leistungen.  

     

    Beispiel

    A und B sind nicht verheiratet, leben aber in einer Haushaltsgemeinschaft. B geht keiner geregelten Arbeit nach. Aus einem Minijob hat sie im Jahr 2009 insgesamt 1.000 Euro erzielt (pauschal lohnversteuert). Aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit A hat sie 2009 keine Sozialleistungen erhalten. A kann deshalb in seiner Steuererklärung Unterhaltsleistungen an B als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der abzugsfähige Betrag ermittelt sich wie folgt:  

     

    Höchstbetrag  

     

    7.680 Euro  

    Einnahmen aus Minijob (Bezüge)  

    1.000 Euro  

     

    ./. Kostenpauschale  

    180 Euro  

     

    = Summe Einkünfte und Bezüge  

    820 Euro  

     

    ./. anrechnungsfreier Betrag  

    624 Euro  

     

    = Kürzungsbetrag  

    196 Euro  

    ./. 196 Euro  

    Als außergewöhnliche Belastung abziehbar  

     

    7.484 Euro  

     

    Aufgrund der Einnahmen von B aus dem Minijob kann A nur 7.484 Euro statt 7.680 Euro in der Steuererklärung 2009 als Unterhaltsleistungen geltend machen.  

     

    Keine Kürzungen wegen Überschreitens der Opfergrenze

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