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  • 01.11.2004 | Mehrere selbstständige Vergleiche schließen!

    Entschädigungszahlungen für eine Körperverletzung tarifermäßigt versteuern!

    Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen können durch die "Fünftel-Regelung" tarifermäßigt versteuert werden (§  34 Absätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz). So auch eine Entschädigungszahlungen wegen Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls. Dabei ist auch der Abschluss mehrerer selbstständiger Vergleiche möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.1.2004, Az: XI R 40/02; Abruf-Nr.  041372 ).

    Zusammenballung von Einkünften

    Damit die "Fünftel-Regelung" greift, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Entschädigung muss zu einer "Zusammenballung" von Einkünften beim Empfänger führen. Das heißt: Der Empfänger muss durch die Entschädigung in einem Jahr mehr erhalten, als er bei normalem Verlauf kassiert hätt

    Wichtig: Nicht alle Entschädigungsleistungen für eine Körperverletzung sind steuerpflichtig:

  • Zahlungen für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen wegen der Erkrankung sowie das Schmerzensgeld sind steuerfrei.
  • Zahlungen für entgehende Einnahmen, zum Beispiel auf Grund der geminderten Erwerbsfähigkeit des Geschädigten, sind steuerpflichtig, allerdings nur mit dem ermäßigten Steuersatz.
    Auszahlung in einem Kalenderjahr

    Ferner muss die Entschädigung voll in einem Kalenderjahr gezahlt werden. Eine Teilauszahlung in mehreren Jahren führt regelmäßig zur Besteuerung mit dem normalen Tarif.

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