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  • 07.01.2008 | Lohnsteuerrichtlinien 2008

    Weitreichende Änderungen bei den Reisekosten

    Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern eine Überarbeitung des Reisekostenrechts. Die Finanzverwaltung hat jetzt in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 einen Anfang gemacht. 

    Auswärtstätigkeit und regelmäßige Arbeitsstätte

    Die Begriffe „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“ und „Fahrtätigkeit“ wurden unter „Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie  

    • außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte(n) beruflich tätig sind (bisher Dienstreise) oder
    • aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (bisher Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug (bisher Fahrtätigkeit) tätig sind.

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde neu definiert. Danach ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Darunter fällt jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung Ihres Arbeitgebers, der Sie zugeordnet sind und die Sie nachhaltig aufsuchten. Unter nachhaltig versteht die Finanzverwaltung, dass Sie die Arbeitsstätte im Kalenderjahr durchschnittlich einmal pro Woche aufsuchen. Nicht mehr maßgebend sind Art, zeitlicher Umfang und Inhalt der Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte. 

     

    Beispiele

    • Ein Außendienstmitarbeiter kommt jeden Montag in den Betrieb, um die in der Vorwoche erledigten Aufträge abzugeben und neue Aufträge entgegenzunehmen. Die restliche Arbeitszeit verbringt er im Außendienst.

     

    Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat im Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten dorthin sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, alle anderen Fahrten sind Auswärtstätigkeiten.
    • Ein Außendienstmitarbeiter kommt alle 14 Tage zur Besprechung in den Betrieb. Die restliche Arbeitszeit verbringt er im Außendienst.

     

    Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat im Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrt dorthin ist eine Auswärtstätigkeit.

    Weil die Finanzverwaltung künftig von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeht, wenn durchschnittlich ein Besuch pro Woche erfolgt, dürfte auch eine zusammenhängende Tätigkeit von mindestens 46 Tagen (52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub) im Betrieb des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führen. Ändert sich allerdings die Art der Tätigkeit, wäre es denkbar, die Zeiträume getrennt zu betrachten. 

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