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  • 01.11.2007 | Lohnsteuer

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Begründung des Bundesfinanzhofs: Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist für die Ausübung des Berufs eines angestellten Rechtsanwalts unabdingbar. Kommt der Rechtsanwalt dieser gesetzlichen Pflicht nach, handelt er im eigenen Interesse. Übernimmt der Arbeitgeber aber Kosten überwiegend im Interesse seines Arbeitnehmers, liegt generell steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bestehe auch dann nicht, wenn für den angestellten Anwalt nicht nur die Mindestsumme sondern ein deutlich höherer Betrag pro Versicherungsfall versichert werde. 

    Beachten Sie: Der Arbeitnehmer kann die Beiträge als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Liegen seine Werbungskosten bereits über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird das Ganze für ihn steuerlich zum Nullsummenspiel. Sozialversicherungsbeiträge auf den zusätzlichen Arbeitslohn gehen allerdings zu seinen Lasten. (Urteil vom 26.7.2007, Az: VI R 64/06)(Abruf-Nr. 072796

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 4 | ID 114857

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