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  • 01.06.2005 | Kontenabruf

    Was die Behörden seit dem 1. April dürfen

    Seit 1. April 2005 darf die Finanzverwaltung Kontenstammdaten automatisiert abrufen. Dazu legitimiert sie das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit". Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung gegen den Kontenabruf abgelehnt.

    Antworten auf acht wichtige Fragen

    Was gilt in punkto Kontenabruf? Wann dürfen die Finanzbehörden zugreifen? Wie gehen die Behörden vor? Fragen über Fragen tauchen auf. Die acht wichtigsten beantworten wir nachfolgend. Dabei berücksichtigen wir den Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 10. März 2005 (Abruf-Nr.  050865 ).

    1. Wie war es bisher?

    Bereits seit dem 1. April 2003 müssen Kreditinstitute die Kontostammdaten ihrer Kunden dem Bundesamt für Finanzen melden. Auf die Datenbank durften bislang aber ausschließlich die Ermittlungsbehörden zugreifen.

    2. Wer hat neuerdings Zugriff?

    Seit dem 1. April 2005 ist das anders: Neben den Ermittlungsbehörden können sich die Finanzbehörden, die Behörden der Sozialleistungsverwaltung (für Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld etc.) und die Gerichte Kenntnis von den Kontostammdaten verschaffen. Keinen Zugriff haben die Stellen, die für das Arbeitslosengeld II zuständig sind.

    3. Wann darf der Fiskus zugreifen?

    Ein Kontenabruf kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Steuerfestsetzung oder -erhebung erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an Sie nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§  93 Absatz 7, §  93b Abgabenordnung [AO]).

  • Auskunftsersuchen an Betroffenen: Die Finanzbehörde muss Ihnen grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, Auskunft über Ihre Konten und Depots zu erteilen und Unterlagen nachzureichen (Konto-/Depotauszüge, Jahresbescheinigungen etc.). Dabei muss sie Sie auf die Abrufmöglichkeit hinweisen (Anwendungserlass, Textziffer [Tz] 2.6). Ohne diesen Hinweis können die Ermittlungsmaßnahmen dem Grundsatz der Erforderlichkeit widersprechen und rechtswidrig sein. Ausnahmsweise ist das Auskunftsersuchen nicht erforderlich, wenn der Ermittlungszweck durch die vorherige Information gefährdet würde.

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