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  • 01.02.2004 | Kindergeld

    Unterbrechung der Ausbildung während der Elternzeit

    Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro (bis 2003: 7.188 Euro) betragen. Wird das Kind während der Berufsausbildung selbst Mutter bzw. Vater und unterbricht seine Ausbildung in vollem Umfang, um das Kind zu betreuen, befindet es sich kindergeldrechtlich während der Elternzeit nicht mehr in Berufsausbildung. Die Eltern erhalten kein Kindergeld mehr, so der Bundesfinanzhof (BFH). Während des Mutterschutzes steht den Eltern aber weiter Kindergeld zu.

    Beachten Sie: Offen blieben die Fälle, in denen das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung in eingeschränktem Umfang weiterbetreibt. Der BFH entschied ausdrücklich nur für die Unterbrechung "in vollem Umfang". Unseres Erachtens müssten die Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung ernsthaft, nachhaltig und nachweisbar weiterbetreibt. (Urteil vom 15.7.2003, Az: VIII R 47/02; Abruf-Nr.  032339 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 3 | ID 96041

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