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  • 01.02.2003 | Kindergeld

    Studium während des Zivil- oder Grundwehrdiensts

    Für Kinder, die Zivildienst oder gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, gibt es grundsätzlich kein Kindergeld. Betreibt das Kind dagegen während des Zivil- oder Grundwehrdiensts gleichzeitig ernsthaft und nachhaltig ein Studium, befindet es sich in Berufsausbildung. Folge: Die Eltern erhalten weiter Kindergeld, wenn das Kind unter Einbeziehung der Sach- und Geldleistungen aus dem Zivil- oder Grundwehrdienst die Einkünfte- und Bezügegrenze (7.188 Euro im Jahr) nicht überschreitet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Begründung: Wenn das Kind neben einer in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit nachhaltig und ernsthaft ein berufsbegleitendes Studium betreibt, sind die Eltern ebenfalls kindergeldberechtigt. Das müsse entsprechend beim Zivil- oder Grundwehrdienst gelten. Die Richter verlangen allerdings einen konkreten Nachweis, dass das Kind dem Studium tatsächlich nachgeht, zum Beispiel durch abgelegte Prüfungen. (Urteil vom 14.5.2002, Az: VIII R 61/01; Abruf-Nr.  020959 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 3 | ID 95837

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