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  • 01.03.2004 | Kindergeld

    Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von §  19 BSHG

    Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro (2003: 7.188 Euro) betragen. Den Begriff der Berufsausbildung hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Gunsten der Eltern sehr weit gefasst: "...  der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind."

    Daher kann auch die Teilnahme einer Sozialhilfeempfängerin an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von §  19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne sein. Die Maßnahme hatte die Ausbildung "Kauffrau für Bürokommunikation" zum Ziel. Die Tochter schloss einen Arbeitsvertrag mit einem Bezirksamt und erhielt eine Vergütung nach BAT. Beschäftigungsstelle war ein Unternehmen des zweiten Arbeitsmarkts. Der Stundenplan wurde bestimmt durch kaufmännische Ausbildungsinhalte und den Umgang mit EDV und neuen Medien. Eingeschlossen war ein Praktikum bei einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts. Inhaltlich unterscheide sich die Maßnahme daher nicht von einem normalen Ausbildungsdienstverhältnis und sei als Berufsausbildung anzuerkennen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. (Urteil vom 1.7.2003, Az: VIII R 75/02; Abruf-Nr.  032469 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 3 | ID 96063

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