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  • 01.04.2003 | Kindergeld

    Geschenktes Vermögen kann unschädlich sein

    Bei gesunden Kindern in Berufsausbildung wird das Kindesvermögen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht berücksichtigt. Das hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt. Offen war bislang, wie Schenkungen zu behandeln sind. In einem Fall, der dem Finanzgericht (FG) München zur Entscheidung vorlag, hatten die beiden Söhne jeweils rund 20.000 DM von einer nicht verwandten Person geschenkt bekommen, mit der Bedingung es langfristig anzulegen. Die Familienkasse erfasste die Schenkung als Bezüge der Kinder und strich das Kindergeld. Anders das FG: Der geschenkte Betrag darf nicht auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet werden (Urteil vom 20.2.2002, Az: 9 K 1901/01). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Stammvermögen eines Kindes beim Kindergeld geschützt bleiben. Da die Kinder das Geld nicht zu Konsumzwecken verwendet haben, zählt die Schenkung zu deren Stammvermögen. Endgültig entscheiden muss der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revision (Az: VIII R 21/02).

    Wichtig: Bei behinderten Kindern, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, darf das Vermögen ebenfalls nicht angerechnet werden. Das gilt für alle volljährigen, behinderten Kinder und zwar auch dann, wenn sie älter als 27 Jahre sind (BFH, Urteile vom 19.8.2002, Az: VIII R 17/02 und VIII R 51/02; Abruf-Nr.  021564 und 021565 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 3 | ID 95868

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