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  • 26.02.2009 | Kindergeld

    Geldgeschenk ohne konkrete Auflage gefährdet Kindergeld

    Eine Geldschenkung an ein volljähriges Kind in Ausbildung ohne nähere Zweckbindung ist als Bezug zu berücksichtigen und gefährdet somit den Anspruch auf Kindergeld. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 Euro und vererbte ihr weitere 25.000 Euro. Geldbeträge seien aber nur dann nicht als Bezüge zu erfassen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstands ergibt, bedarf es bei Geldzuwendungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden.  

    Unser Tipp: Um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden, sollte im Schenkungsvertrag oder Testament dokumentiert werden, dass das Geld zur Kapitalanlage bestimmt ist. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge als Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. (rechtskräftiges Urteil vom 30.7.2008, Az: 10 K 2984/07)(Abruf-Nr.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 124816

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