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  • 25.01.2010 | Kindergeld

    Freiwilliger Wehrdienst im Anschluss an gesetzlichen Wehrdienst

    Leistet ein Kind zunächst gesetzlichen Grundwehrdienst und im Anschluss daran freiwilligen Wehrdienst (Zeitsoldat), wird der geleistete Grundwehrdienst nicht zum freiwilligen Wehrdienst. Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Sachsen ist wichtig, wenn sich das Kind auch nach dem 25. Geburtstag noch in Berufsausbildung befindet.  

    Hintergrund: Während des gesetzlichen Grundwehrdienstes haben Eltern zwar keinen Anspruch auf Kindergeld. Die geleisteten Monate verlängern aber den Anspruchszeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Das gilt auch, wenn ein Kind freiwillig maximal 36 Monate Wehrdienst leistet (§ 32 Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Die Familienkasse im Urteilsfall argumentierte, dass durch den freiwilligen Wehrdienst (38 Monate), der zuvor abgeleistete gesetzliche Grundwehrdienst (zehn Monate) ebenfalls freiwillig werde. Weil dadurch die gesamte Dienstzeit mehr als 36 Monaten betrug, wollte die Familienkasse den Anspruchszeitraum nicht um die Grundwehrdienstzeit verlängern. Das sah das FG anders: Die Eltern haben nach Erreichen der Altersgrenze für weitere zehn Monate Anspruch auf Kindergeld. (rechtskräftiges Urteil vom 24.3.2009, Az: 4 K 1101/05) (Abruf-Nr. 092287)  

    Leistet ein Kind zunächst gesetzlichen Grundwehrdienst und im Anschluss daran freiwilligen Wehrdienst (Zeitsoldat), wird der geleistete Grundwehrdienst nicht zum freiwilligen Wehrdienst. Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Sachsen ist wichtig, wenn sich das Kind auch nach dem 25. Geburtstag noch in Berufsausbildung befindet.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 132970

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