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  • 29.04.2011 | Kindergeld

    Fahrten einer Krankenpflegerin zur Pflegeschule: Dienstreise

    Fahrten einer Auszubildenden im Krankenpflegeberuf zwischen ihrer Wohnung und einer nicht im räumlichen Bereich ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte liegenden Krankenpflegeschule, in der die theoretischen Grundlagen des Berufs im Blockschulverfahren vermittelt werden, können nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt endgültig klargestellt (Beschluss vom 2.3.2011, Az: III B 106/10; Abruf-Nr. 111368). Er hat damit die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse gegen ein Urteil des Finanzgerichts Saarland zurückgewiesen (WISO-SteuerBrief Ausgabe 3/2011, Seite 3). Die Berufsschule wird durch die Blockschulausbildung nicht zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte.  

    Praxishinweis: Im konkreten Fall führte das dazu, dass die Eltern weiter kindergeldberechtigt waren, weil durch den Ansatz der 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter der kindergeldschädliche Grenze von 8.004 Euro blieben.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144482

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