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  • 26.11.2010 | Kindergeld

    Drucker-Erwerb senkt Einkünfte und Bezüge kaum

    Ein PC-Drucker kann nur entsprechend der amtlichen AfA-Tabellen auf drei Jahre verteilt, anteilig im Verhältnis der Nutzung zu Ausbildungszwecken zur Gesamtnutzung des Druckers als ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im Urteilsfall die unangenehme Folge, dass die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes in Ausbildung knapp über der kindergeldschädlichen Grenze blieben und die Eltern deswegen kein Kindergeld erhielten (Urteil vom 15.7.2010, Az: III R 70/08; Abruf-Nr. 103757).  

    Praxishinweis: Bessere Dienste leistet in einem solchen Fall der Erwerb eines Gerätes, mit dem man neben dem Drucken auch Kopieren oder Faxen kann; denn dann kann das Gerät selbstständig ohne den PC genutzt werden. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 487,90 Euro (brutto) können in diesem Fall sofort in voller Höhe abgesetzt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140289

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