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  • 01.03.2006 | Kindergeld

    Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz

    Für volljährige Kinder haben Eltern auch Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann". Voraussetzung ist aber, dass sich das Kind nachweisbar ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und für die angestrebte Ausbildung objektiv gesehen geeignet ist, es also die erforderliche Vorbildung hat.

    Unser Tipp: Das ernsthafte Bemühen kann nachgewiesen werden durch

  • Bescheinigungen des Arbeitsamts über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle;
  • Suchanzeigen in der Zeitung;
  • direkte Bewerbungen und den darauf erfolgten Zwischennachrichten oder Absagen.

    Entsprechende Unterlagen sollten daher unbedingt aufbewahrt und gegebenenfalls der Familienkasse vorgelegt werden. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.7.2005, Az: III S 19/04 [PKH]; Abruf-Nr.  053465 )

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