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  • 07.01.2008 | Kindergeld

    Berücksichtigung von Elterngeld bei Einkünften und Bezügen

    Das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags zählt beim Kindergeld nicht zu den Einkünften und Bezügen. Der den Mindestbetrag übersteigende Betrag ist aber als Bezug anzusetzen. Dazu folgendes Beispiel: 

    Die 23-jährige Tochter hat im Februar 2007 einen Sohn geboren. Aufgrund ihrer bisherigen Berufstätigkeit im Jahr 2006 hat sie einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 900 Euro monatlich. Weil die Tochter zum 1. April 2007 ein Fernstudium begonnen hat, haben die Eltern der Tochter ab April wieder Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 Euro (9/12 von 7.680 Euro) nicht überschreiten. Weil das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von monatlich 300 Euro nicht berücksichtigt wird, betragen die Einkünfte und Bezüge der Tochter für den Zeitraum April bis Dezember 2007 insgesamt 5.400 Euro (= 9 x 600 Euro) und bleiben damit unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 5.760 Euro. 

    Beachten Sie: Auch wenn die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) noch nicht entsprechend angepasst wurde, haben die Familienkassen entsprechend zu verfahren (Bundeszentralamt für Steuern, Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe August 2007)(Abruf-Nr. 073414

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 2 | ID 116769

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