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  • 20.04.2009 | Kindergeld

    Behinderung - Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

    Für ein behindertes Kind besteht auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann. Die Behinderung muss aber in erheblichem Umfang dafür verantwortlich sein. Das ist der Fall, wenn ein behindertes Kind arbeitslos ist und die Arbeitslosigkeit in nicht unerheb­lichem Umfang auch auf die Behinderung zurückzuführen ist. Ist das Kind aber zum Beispiel nur arbeitslos, weil es ein zumutbares Stellenangebot abgelehnt hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind mit dem Verdienst aus dem Job sich hätte selbst unterhalten können.  

    Beachten Sie: Ob die Behinderung mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes ist, muss das Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An diese Gesamtwürdigung ist der Bundesfinanzhof (BFH) gebunden. Es gilt also, bereits die Richter des Finanzgerichts zu überzeugen. Für ein mögliches Selbstbestreiten des Unterhalts spricht es, wenn  

    • die Arbeitsfähigkeit des Kindes durch ärztliche Gutachten belegt ist,
    • es Arbeitslosengeld II bezieht oder
    • eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung absolviert hat.

    Je höher der Grad der Behinderung ist, umso mehr spricht das dafür, dass das Kind wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Das gilt auch bei behinderungsspezifischen Ausbildungen und Praktika. Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und erhält es mittelfristig keine Stellenangebote, spricht das ebenfalls dafür, dass die Behinderung mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Ebenso, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum mehrfach erfolglos beworben hat. (BFH, Urteil vom 19.11.2008, Az: III R 105/07)(Abruf-Nr. 090754)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126026

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