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  • 01.10.2004 | Kindergeld

    Auszahlung bei mehreren Anspruchsberechtigten

    Kindergeld wird immer nur an einen Berechtigten in voller Höhe ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält der Elternteil das Kindergeld, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Monats. Wechselt die Haushaltszugehörigkeit während eines Monats, zum Beispiel bei einem Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen, so erhält der andere Elternteil das Kindergeld erst ab dem nächsten Monat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Urteil vom 16.12.2003, Az: VIII R 76/99; Abruf-Nr.  041213 ).

    Gehört das Kind bei keinem Elternteil mehr zum Haushalt, weil es zum Beispiel studiert und eine eigene Wohnung hat, ist das Kindergeld an den Elternteil auszuzahlen, der eine "Unterhaltsrente" zahlt. Zahlen beide Eltern eine, erhält der das Kindergeld, der mehr zahlt! "Unterhaltsrente" ist der laufende Barunterhalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entschied jetzt der BFH. Sach- oder Betreuungsleistungen werden nicht berücksichtigt. Das heißt: Zahlt zum Beispiel die Mutter weniger Barunterhalt, erhält der Vater das Kindergeld. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mutter für den Nachwuchs noch wäscht, bügelt oder Essen zur Verfügung stellt (Urteil vom 16.12.2003, Az: VIII R 67/00; Abruf-Nr.  041214 ).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 1 | ID 96172

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