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  • 28.09.2010 | Kindergeld

    Aneignung weiterer Kenntnisse nach Abschluss des Studiums

    Bleibt ein Kind nach erfolgreichem Hochschulabschluss immatrikuliert, um sich berufsspezifische Kenntnisse anzueignen, befindet es sich weiter in Berufsausbildung. Es ist dabei nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht erforderlich, dass das Kind ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium mit Abschlussprüfung absolviert. Voraussetzung ist nur, dass die Maßnahmen als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und nachhaltig betreibt (Urteil vom 24.2.2010, Az: III R 80/08; Abruf-Nr. 102449). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Sohn ein Maschinenbaustudium erfolgreich abgeschlossen und sich dann noch - mangels Anstellung - Computerkenntnisse (CAD) und Grundkenntnisse in Wirtschaftsfächern angeeignet.  

    Praxishinweis: Weil mit Abschluss des Studiums der Berufseinstieg bereits möglich ist, müssen Eltern nachweisen, dass die weiteren Maßnahmen die Chancen des Kindes auf eine Anstellung erhöhen. Es sollte daher detailliert schriftlich festgehalten werden, welche Kurse und Vorlesungen das Kind wann (Ernsthaftigkeit!) besucht hat.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 2 | ID 138838

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