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  • 01.12.2006 | Kinderfreibetrag

    Günstigerprüfung bei Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann der Betreuungsfreibetrag bei getrennt lebenden Eltern auch dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden, wenn dieser seine Unterhaltspflicht erfüllt (Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 71/04; Abruf-Nr.  062756 ; Ausgabe 11/2006, Seite 2 ).

    Unser Tipp: Alleinerziehende sollten prüfen, ob sie durch die Übertragung des Betreuungsfreibetrags und die Günstigerprüfung (§  31 Einkommensteuergesetz) im Veranlagungsverfahren eine zusätzliche Steuer-Erstattung erreichen. Denn wird der Betreuungsfreibetrag übertragen, wird bei der Günstigerprüfung der halbe Kinderfreibetrag und der ganze Betreuungsfreibetrag mit der Hälfte des Kindergelds verglichen. Wie das folgende Beispiel zeigt, kann das zu einer zusätzlichen Steuer-Erstattung führen:

    Halber Kinderfreibetrag 1.824 Euro
    + Voller Betreuungsfreibetrag 2.160 Euro
    = Summe der Freibeträge 3.984 Euro
    Steuerentlastung (angenommener Steuersatz 30 %) 1.195 Euro
    ./. Halbes Kindergeld 924 Euro
    = Zusätzliche Steuer-Erstattung 271 Euro
    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 96642

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